Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt hat gestern die neue „Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten“ auf den Weg gebracht und dem Bundeskabinett vorgelegt
Schätzungen der Deutschen Flugsicherung (DFS) zufolge sind in Deutschland ca. 400.000 Drohnen im privaten und kommerziellen Einsatz (Stand Oktober 2016). Bis 2020 rechnet die DFS sogar mit einem Wachstum bis auf eine Million UAV nur im deutschen Luftraum. Mit zunehmender Zahl der Systeme kommt es zunehmend auch zu Konflikten. Von Januar bis Oktober 2016 wurden in Deutschland 61 Fälle gemeldet, in denen der reguläre Flugverkehr von Drohnen behindert wurde. 2015 waren es in 12 Monaten noch 14 gemeldete Fälle.
Bundesverkehrsminister Dobrindt: „Drohnen bieten ein großes Potenzial – privat wie gewerblich. Immer mehr Menschen nutzen sie. Je mehr Drohnen aufsteigen, desto größer wird die Gefahr von Kollisionen, Abstürzen oder Unfällen. Für die Nutzung von Drohnen sind deshalb klare Regeln nötig. Um der Zukunftstechnologie Drohne Chancen zu eröffnen und gleichzeitig die Sicherheit im Luftraum deutlich zu erhöhen, habe ich eine Neuregelung auf den Weg gebracht. Neben der Sicherheit verbessern wir damit auch den Schutz der Privatsphäre“ .
Die wichtigsten Regeln
- Kennzeichnungspflicht: Drohnen mit einem Gewicht von mehr als 250 Gramm müssen mit dem Namen und der Adresse des Besitzers gekennzeichnet werden.
- Kenntnisnachweis: Besitzer von Drohnen mit einem Gewicht von mehr als 2 Kilogramm müssen darüber hinaus besondere Kenntnisse nachweisen. Der Nachweis kann durch eine Prüfung bei einer vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Stelleerfolgen, bei Modellflugzeugen durch einen Luftsportverband nach einer Einweisung.
- Aufstiegserlaubnis: Für den Betrieb von Drohnen oder Modellflugzeugen mit einem Gewicht von mehr als 5 Kilogramm und für den Betrieb bei Nacht wird zusätzlich eine Aufstiegserlaubnis der zuständigen Landesluftfahrtbehörde benötigt.
- Der Betrieb durch Behörden oder Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, z. B. Feuerwehren, THW, DRK etc. ist generell erlaubt.
- Unbemannte Flugobjekte dürfen grundsätzlich nur mit Sichtkontakt (ohne Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel wie Fernglas oder Nachtsichtgerät) geflogen werden. Ein Betrieb außerhalb der Sichtweite ist genehmigungsfähig. Ein Aufstieg über 100 Meter ist grundsätzlich und gewichtsunabhängig verboten. Eine behördliche Ausnahmeerlaubnis kann von Landesluftfahrtbehörden erteilt werden.
Ansonsten gilt: Wer seine Drohne oder sein Modellflugzeug ausschließlich auf Modellflugplätzen fliegen lässt, kann das unverändert tun. Einzig die Kennzeichnungspflicht besteht auch hier.
Verboten sind jegliche Behinderungen und Gefährdungen. Drohnen und Modellflugzeuge müssen bemannten Luftfahrzeugen ausweichen. In bzw. über sensiblen Bereichen wie Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften, Menschenansammlungen, Hauptverkehrswegen und An- und Abflugbereichen von Flugplätzen ist der Betrieb von UAV nicht erlaubt. Drohnen über 0,25 kg oder solche, die Videos o. Ä. aufzeichnen oder übertragen können (unabhängig vom Gewicht), dürfen nicht über Wohngrundstücken verwendet werden. Ein Betriebsverbot besteht außerdem für UAV über 25 kg – Ausnahmen der zuständigen Behörden sind möglich.
Chancen für gewerbliche Nutzer
Was nach vielen Verboten klingt hat aber auch Ausnahmen und Chancen: Gewerbliche Nutzer brauchten für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen bisher grundsätzlich eine Erlaubnis – unabhängig vom Gewicht. Künftig ist für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen unterhalb von 5 kg keine Erlaubnis mehr erforderlich. Zudem wird das bestehende generelle Betriebsverbot außerhalb der Sichtweite aufgehoben. Landesluftfahrtbehörden können dies künftig für Geräte ab 5 kg erlauben.